6. Jahresbilanz: Forst & Jagd Dialog Österreich

6. Jahresbilanz

Auf Basis unserer Mariazeller Erklärung 2012 legen wir als österreichischer Forst & Jagd-Dialog jährlich eine Bilanz über die gemeinsam erreichten Fortschritte. Seit Beginn unseres Zusammenwirkens konnten eindrucksvolle Neuerungen, besonders in den jagdgesetzlichen Grundlagen aber auch in den Abschussrichtlinien der Bundesländer verankert werden. Diese sollen dazu beitragen, ausgeglichene Wald-Wild-Verhältnisse zu erreichen.

Relevante, aktuelle Gesetzesänderungen in den Landesjagdgesetzen im Zeichen des Forst & Jagd-Dialoges:

  1. Dem Wald und seinen Funktionen insbesondere dem natürlichen Verjüngungspotenzial, wird im Jagdgesetz ein entsprechender Stellenwert eingeräumt: Betonung der Bedeutung lebensraumangepasster Wildstände zur Vermeidung von Wildschäden und zur Erhaltung sämtlicher Wirkungen des Waldes durch Modifikation der Zielbestimmungen sowie einschlägiger Bestimmungen in den novellierten Jagdgesetzen Burgenland/Kärnten/Salzburg/Tirol/Vorarlberg.
  2. Die Rahmenbedingungen für Jagdpachtverträge zeigen die nötige Flexibilität hinsichtlich Wildschadensprophylaxe: Forcierung der Verpflichtung zur Abschussplanerfüllung und zur Einhaltung behördlich vorgeschriebener Maßnahmen im Rahmen der Wildschadensvermeidung in den Jagdgesetzen Burgenland/Kärntner/Tirol/ (Bonus-Malus System in Kärnten via Pachtvertrag geplant).
  3. Bei der Jagdausbildung und -prüfung werden die Inhalte der Mariazeller Erklärung sowie moderner Bejagungsmethodenberücksichtigt: Indirekte Berücksichtigung im Rahmen der Jagdbetriebslehre, die sich als Prüfungsfach in allen Landesjagdgesetzen findet. In Tirol erfolgte eine Modifikation der Prüfungsinhalte durch Aufnahme der Fächer Forstkunde und Waldökologie. In Kärnten kam es zur Klarstellung der Möglichkeit eines Jagdprüfungsersatzes durch erfolgreiche Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit dem entsprechenden Ausbildungsprogramm.
  4. Die Schuss- bzw. Schonzeitregelungen für Schalenwild (z.B. Ausnahmeregelungen, Antrag durch Grundeigentümer) ermöglichen im Bedarfsfall eine effiziente oder forcierte Bejagung: In Niederösterreich besteht die Möglichkeit für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk ein Verbot der Hege fremder Wildarten zu verordnen. Weiters kann die Behörde Abschüsse auch revierübergreifend und in der Schonzeit sowie die Abhaltung von Bewegungsjagden anordnen und diese im Bedarfsfall selbst durchführen. Tirol sieht verschärfende Modifikationen bei den Abschussaufträgen vor, in Kärnten ist eine nachträgliche Erhöhung des Abschusses von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes möglich. In Kärnten besteht auch das Instrument der Wildfreihaltezone (§ 72a). Ebenso beinhalten die Abschuss-Richtlinien eine motivierende Regelung zur forcierten Kahlwildbejagung über zusätzliche Freigabe männlicher Stücke.
  5. Der Abschussplan wird unter Mitwirkung von Grundeigentümern und Forstbehörden erstellt und berücksichtigt den aktuellen Wildeinfluss: Stärkung der Position der Grundeigentümer durch Mitspracherechte bei der Abschussplanung im Rahmen der Jagdgesetznovellen T/Ktn; stärkere Berücksichtigung des Wildeinflusses in den Jagdgesetzen Burgenland/Kärnten/Tirol.
  6. Die Abschusserfüllungen sind ausreichend transparent: Neuschaffung bzw. Änderung der Möglichkeiten zur Anordnung der Grünvorlage in Salzburg und Tirol.
  7. Die Notzeit-Fütterungsbestimmungen unterstützen die wildschadensfreie Überwinterung von Schalenwildarten: Betonung der Bedeutung der Notzeitfütterung in Burgenland/Kärnten/Tirol; Berücksichtigung forstlicher Aspekte bei der Anlage von Futterplätzen (§ 53 Abs 4 Niederösterreichisches Jagdgesetz), Oberösterreich, Kärnten.
  8. Allfälligen Wildbeunruhigungen wird konsensual begegnet (z.B. Wildruhezonen): Hier sind keine Neuentwicklungen zu sehen; allerdings gibt es auf der Dialogebene Fortschritte und Initiativen wie zB das Wildökologische Forum Alpenraum. Die Wildschadensregelungen führen zu objektivem, fairem Interessensausgleich. Entfall der Schadenersatzpflicht für ganzjährig geschonte Wildarten in Kärnten (Ersatz aus einem Landesfonds); Haftungshöchstgrenzen im Burgenland.
  9. Wildökologische Raumpläne (WÖRP) werden forciert: Hier ist keine wesentliche Neuerung in Sicht; Überarbeitung der WÖRP in Salzburg und Kärnten in Arbeit.
  10. Dem Dialogverfahren Jagdausübender-Grundeigentümer-Behörde wird eine besondere Rolle zugeschrieben: Verstärkte Anhörungsverfahren in Burgenland/Kärnten; ansonsten ist Dialog immer zulässig und wird auch gelebt, allerdings ohne legistische Grundlagen/Vorgaben.

Relevante Änderungen in den Bundesländern im Zeichen des Forst & Jagd Dialoges

Burgenland

Langfristige Sicherung der Wildpopulationen (unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange) und eine an die Lebensräume angepasste, jagdliche Bewirtschaftung ausführliche Präambel erstmals im Jagdgesetz; Darstellung der Wildschadenssituation im Abschussplan samt Unterschrift des Verpächters; Rotwild-Kahlwild als Mindestabschuss, Hirsch-Abschuss als Höchstabschuss; Mehrjährige Abschussplanungen z.B. beim Rehwild; Behörde hat Notzeit zu verordnen, sonst Fütterungsverbot von Mai bis Dezember; Fachlich geeignete Schlichtungsorgane für die Feststellung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Wildschäden; Haftungshöchstgrenzen bei Wildschadenszahlungen.

Kärnten

Neben geordneter Jagdwirtschaft vor allem Erzielung und Erhaltung eines den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestands sowie Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft im öffentlichen Interesse (insbesondere hinsichtlich der Wirkungen des Waldes und den Schutz vor waldgefährdeten Wildschäden); Auflösung des Jagdpachtvertrages, wenn Pächter den Abschuss nicht nur geringfügig nicht erfüllt; Jagdschutz mit Bedacht auf Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes; Jagdschutzorgan und Hegeringleiter haben Wildfütterung zu überwachen; Wildbestandserhebung bei Wildökologischer Raumplanung; Bescheidmäßiger Abschussplan mit Augenmerk auf Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden; Pflichtabschuss von weiblichem Schalenwild und Nachwuchsstücken vor männlichen Stücken; Freigabe älterer Hirsche bei Wildschäden oder auch revierübergreifende Reduktionsjagd; Reicht die natürliche Äsung nicht aus, kann (nicht mehr „muss“) gefüttert werden, Landesjagdverband legt Fütterung von Rotwild und Rehwild fest, Gams- und Schwarzwild dürfen nicht gefüttert werden; Bei Gefährdung des Waldes durch Wild kann Fütterung untersagt werden; Bescheidmäßige Freihaltezonen für Schalenwild, wo jedes Stück des betreffenden Wildes zu erlegen ist (ausgenommen tragende Tiere); Nachweis der jagdlichen Eignung auch nach Absolvierung einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Fachschule; Stärkung des Jagdverwaltungsbeirats.

Niederösterreich

Wenn Schalenwildart den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widerspricht, sind Abschussverfügungen möglich; Behörde kann mit Verordnung Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschussplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist; Zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen kann Behörde auf Antrag des Grundeigentümers zusätzlichen Abschuss oder revierübergreifenden Abschuss oder revierübergreifende Bewegungsjagden, auch während der Schonzeit, anordnen.

Oberösterreich

Für neue genossenschaftliche Jagdgebiete sind eigene Jagdausschüsse einzurichten; Futterplätze für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen sowie Nadelholzbeständen unter 50 Jahren sind verboten; beim Anlegen von Futterplätzen für Hochwild kann der Abstand von 300 Meter zur Jagdgebietsgrenze von benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden.

Salzburg

Hege hat Erhaltung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Wildbestandes zum Ziel; Interessen der Land- und Forstwirtschaft haben im Widerstreit mit jagdlichen Interessen Vorrang; In Gemeindejagdgebieten Ausübung und Verwaltung der Jagd durch den Gemeinderat; “Runterschießen” bei Hirschen (auch Kahlwild statt Trophäenträger) und Rehböcken (auch Gaisen und Kitze statt Trophäenträger); Zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder bei flächenhafter Gefährdung des Bewuchses gemäß Forstgesetz kann Behörde Wild-Verminderung anordnen.

Steiermark

Hege hat Erhaltung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Wildbestandes zum Ziel; Interessen der Land- und Forstwirtschaft haben im Widerstreit mit jagdlichen Interessen Vorrang; In Gemeindejagdgebieten Ausübung und Verwaltung der Jagd durch den Gemeinderat; “Runterschießen” bei Hirschen (auch Kahlwild statt Trophäenträger) und Rehböcken (auch Gaisen und Kitze statt Trophäenträger); Zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder bei flächenhafter Gefährdung des Bewuchses gemäß Forstgesetz kann Behörde Wild-Verminderung anordnen.

Tirol

Weidgerechte Jagd ist Teil der Landeskultur und hat einen angemessenen Wildbestand und die Interessen der Landeskultur insbesondere Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden; Behörde hat Vorbesprechung durchzuführen und Waldentwicklung/Verjüngungsdynamik zu berücksichtigen; Abschuss von Schalenwild zur Verhinderung eines untragbaren Wildbestandes und vermehrter Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern möglich; Behörde kann Abschüsse vorschreiben, wenn Abschuss weiblicher Stücke und Kälber/Kitze wiederholt nicht erfüllt; Vorlage des linken Unterkieferastes bei männlichem Rot- und Rehwild bei Pflichttrophäenschauen, Grünvorlage bei weiblichen Stücken sowie Kälbern des Rotwildes; Fütterung zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden von Rotwild und Muffelwild zulässig vom 16. November bis längstens 15. Mai, von Rehwild vom 1. Oktober bis längstens 15. Mai; Bei Wildschäden Abschüsse über den Mindest- oder Höchstabschuss;

Vorarlberg

Jagd darf Wirkungen des Waldes und besonders Schutzwirkung nicht gefährden; Fütterung des Rehwildes auf Rotwildbewirtschaftung abzustimmen; Futterplätze in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen untersagt; Vergleichsflächen zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden; Landesregierung hat Mindestabschuss für jeden Rotwildraum festzulegen; Abschuss von schälendem Wild ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes; Vorlage von erlegtem Schalenwild bei zuständigem Kontrollorgan; Jagdnutzungsberechtigte hat Einstands- und Äsungsverhältnisse zu verbessern; Behörde hat Wildfütterung zu untersagen, soweit Voraussetzungen nicht gegeben; Zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden oder zur Verbesserung des Wildlebensraumes behördliche Begehung anzuordnen; Bei Nichterfüllung des Mindestabschusses Geldstrafe bis zu 7.000,- Euro.

Wien

Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur weidgerechten Hege des Wildes verbunden, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln könne und erhalten werde. Dabei ist insbesondere die Erhaltung gefährdeter und empfindlicher Wildarten zu berücksichtigen und auch auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft entsprechend Bedacht zu nehmen; Jagdpachtverträge können aufgelöst werden, wenn der Pächter zB Vorschriften zur Regelung des Wildbestandes nicht in entsprechender Weise nachkommt; Bei der Jagdausbildung sind umfassende Kenntnisse über die für die Ausübung der Jagd maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes zu erwerben; Der Abschußplan ist vom Magistrat nach Anhörung des zuständigen Jagdbezirksbeirates nach Maßgabe der jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern; Schäden an Waldkulturen sind nach den Regeln der Waldbewertung zu ermitteln.

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